Arbeitsverträge in den Niederlanden

Arbeitsvertrag NiederlandeDas niederländische Recht kennt verschiedene Arten von Arbeitsverträgen, die im Weiteren beschrieben werden.

Ein Arbeitsvertrag kann in den Niederlanden von Anfang an unbefristet abgeschlossen werden. In diesem Fall muss der Arbeitgeber zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses jedoch zunächst eine Kündigungsgenehmigung bei der Arbeitsbehörde (UWV) beantragen (bei Vorliegen wirtschaftlicher Gründe oder Krankheit länger als zwei Jahre) oder die Auflösung des Arbeitsvertrags beim Amtsgericht beantragen (personen- oder verhaltensbedingte Gründe). Aufgrund der sehr kurzen Kündigungsfristen (maximal zwei Monate in unbefristeten Verträgen, maximal ein Monat in befristeten Verträgen > 6 Monate) ist es in den Niederlanden üblich, zunächst einen befristeten Arbeitsvertrag von sechs oder zwölf Monaten anzubieten.

Befristeter Arbeitsvertrag​

Nach niederländischem Recht kann der Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis für maximal 36 Monate befristen, bzw. den Arbeitsvertrag innerhalb dieser Zeitspanne zweimal befristet verlängern. Bei einer Verlängerung über 36 Monate hinaus bzw. der dritten Verlängerung gilt der zuletzt geschlossene Arbeitsvertrag als unbefristet. Wenn zwischen zwei befristeten Arbeitsverträgen eine Unterbrechung von mehr als sechs Monaten liegt, beginnt die Frist der 36 Monate erneut.


Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer einen Monat vor Ablauf des befristeten Arbeitsvertrages schriftlich darüber informieren, ob er Arbeitsvertrag – ggf. zu veränderten Bedingungen – fortsetzen möchte oder nicht (notificatieplicht). Kommt er dieser Pflicht nicht nach, muss er eine Entschädigung in Höhe von bis zu einem Monatsgehalt an den Arbeitnehmer zahlen. Auf die Beendigung des befristeten Arbeitsvertrages hat eine Verletzung der Anzeigepflicht jedoch keine Auswirkung.
Ferner ist zu beachten, dass ein Arbeitnehmer auch nach Ablauf eines befristeten Arbeitsvertrags Anspruch hat auf die gesetzliche Abfindung (transitievergoeding).

Abrufvertrag

Das niederländische Recht kennt mehrere Arten von Abrufverträgen:

  • Abrufvertrag auf Null-Stunden-Basis (0-uren-contract): Der Arbeitnehmer erhält einen befristeten oder unbefristeten Arbeitsvertrag, in dem keine Stunden festgelegt sind, sondern jeweils vom Arbeitgeber festgelegt werden.

 

  • Min-Max-Vertrag (min-max-contract): Der Arbeitnehmer hat einen befristeten oder unbefristeten Arbeitsvertrag, in dem aber eine minimale und eine maximale Anzahl von Stunden festgelegt sind. Die festgelegte minimale Stundenanzahl muss vom Arbeitgeber stets verlohnt werden, auch wenn der Arbeitnehmer nicht gearbeitet hat.

 

Für alle Abrufverträge gilt, dass sich der Arbeitnehmer nach einer Periode von drei Monaten, an denen er eine bestimmte Anzahl von Stunden gearbeitet hat, auf eine Rechtsvermutung stützen kann, wonach er von nun an auch weiterhin Anspruch auf diese Anzahl von Stunden hat. Es gilt eine Beweislastumkehr. Der Arbeitgeber muss dann nachweisen, dass z.B. aufgrund der Saison nur vorübergehend mehr Arbeiten angefallen sind.

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