Arbeitsunfähigkeit in den Niederlanden

Arbeitsunfähig NiederlandeErkrankte Arbeitnehmer genießen in den Niederlanden einen besonderen Schutz.

Keine Pflicht zum Vorzeigen eines Attestes

Für ausländische Arbeitgeber immer wieder überraschend ist die Tatsache, dass der Arbeitnehmer in den Niederlanden bei Krankheit kein ärztliches Attest vorzulegen braucht. Der Arbeitnehmer bestimmt selbst, ob er arbeitsfähig ist oder nicht. Dauert die Krankheit eine Woche oder länger, so hat der Arbeitgeber die Krankmeldung des Arbeitnehmers innerhalb einer Woche an den sogenannten Arbodienst oder an den Betriebsarzt zu melden. Nach sechs Wochen Krankheit muss der Arbeitnehmer zu einem Gespräch beim Arbodienst oder Betriebsarzt erscheinen. Auch der UWV (die niederländische Arbeitsbehörde) muss bei langanhaltender Krankheit eingeschaltet werden.

Lohnfortzahlung im Krankheitsfall

In den Niederlanden muss der Arbeitgeber dem arbeitsunfähig gewordenen Arbeitnehmer vom ersten Tag seiner Krankheit an minimal 70% seines Gehalts für die Dauer von zwei Jahren fortzahlen. Bei Anwendung der gesetzlichen Regelung ist dieser Betrag zudem gedeckelt auf den sogenannten maximalen Tageslohn (maximaal dagloon)
Häufig wird jedoch arbeitsvertraglich vereinbart, dass zumindest eine bestimmt Zeit lang 100% des Gehalts weitergezahlt werden (z.B. sechs Wochen, sechs Monate oder im ersten Jahr). Auch aus einem Tarifvertrag können sich ggf. weitergehende Verpflichtungen für den Arbeitgeber ergeben. Viele Arbeitgeber schließen zur Abdeckung dieses Risikos eine Versicherung ab, da die Kosten insbesondere für kleine Unternehmen bei längerer Krankheit des Arbeitnehmers zu existentiellen Problemen führen können.
Weiter hat der Arbeitgeber auch die Verpflichtung, den Arbeitnehmer während seiner Krankheit zu begleiten und alles dafür zu tun, um ihm einen Wiedereinstieg in seinen Arbeitsplatz zu ermöglichen. Hieran muss auch der Arbeitnehmer mitarbeiten. Das Gesetz gibt hierbei einen strikten Rahmen vor, der unbedingt zu befolgen ist. Geschieht dies nicht, muss der Arbeitgeber unter Umständen das Gehalt über die zwei Jahre hinaus noch ein drittes Jahr lang fortzahlen. 

Absolutes Kündigungsverbot

Das niederländische Recht sieht einen absoluten Kündigungsschutz für erkrankte Arbeitnehmer vor. Erst nach zwei Jahren kann der Arbeitgeber ggf. eine Kündigungsgenehmigung bei der Sozialbehörde (UWV) erwirken und kündigen. Dies ist auch ein Grund, warum eine geplante Kündigung im Vorfeld sorgfältig geheim zu halten ist, da Arbeitnehmer, die eine Kündigung vermuten, sich gern in die Krankheit flüchten. 

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