Neue weitreichende Informationspflichten für Franchisegeber

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Seit jüngster Zeit sind Franchiseverträge im niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuch gesetzlich geregelt. Die Regelungen sind zum 1. Januar 2021 in Kraft getreten. Für Franchiseverträge die vor dem 1. Januar 2021 geschlossen wurden gelten die Regelungen spätestens seit dem 1. Januar 2023.

Ein genauerer Blick auf die neuen Gesetze lohnt sich – denn für in den Niederlanden niedergelassene Franchisenehmer handelt es sich hierbei um zwingendes Recht[1]. Dies hat zur Folge, dass trotz einer Wahl des deutschen Rechts und einer Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten deutscher Gerichte eine Reihe von Ansprüchen eines niederländischen Franchisenehmers vor niederländischen Gerichten nach niederländischem Recht im einstweiligen Rechtsschutz vorläufig durchgesetzt werden können. Wie die Durchsetzung solcher Ansprüche im einstweiligen Rechtsschutz erfolgt, erfahren Sie hier.

Verschafft man sich einen genaueren Überblick über die neuen Regelungen, so wird deutlich, dass der Gesetzgeber die Stellung der Franchisenehmer fortan stärken will. Insbesondere soll der Franchisenehmer in die Lage versetzt werden, die mit Abschluss des Franchisevertrages verbundenen wirtschaftlichen Risiken besser einschätzen zu können. Neu eingeführt ist auch die Pflicht des Franchisegebers die Feststellung einer Goodwill-Vergütung zu regeln. Mehr zu diesem Thema finden Sie hier.

Kern des neuen Gesetzes sind eine Vielzahl von Informationspflichten des Franchisegebers. Dieser ist fortan verpflichtet, dem Franchisenehmer vor Vertragsschluss eine Reihe konkreter Informationen zur erteilen.

Folgende Informationen müssen Franchisegeber vor Vertragsschluss erteilen:

1. Wie der Franchisegeber mit dem Franchisenehmer in Wettbewerb treten darf

Dies betrifft z.B. die Frage inwieweit der Franchisegeber über eine Website mit demselben Markennamen dieselben Produkte verkaufen darf.

2. Vom Franchisenehmer zu zahlende Vergütungen, Aufschläge und sonstige finanzielle Beiträge

3. Wie oft eine Abstimmung mit dem Franchisenehmer stattfinden wird

Zu beachten ist, dass das Gesetz vorschreibt, dass mindestens einmal im Jahr eine Abstimmung oder Besprechung zwischen dem Franchisegeber und dem Franchisenehmer stattfinden muss.

4. Inwieweit der Franchisenehmer Einsicht in umsatzbezogene Daten erhält

In der Praxis ist es keine Seltenheit, dass der Franchisegeber den Zugang des Franchisenehmers zu seiner Buchhaltung oder den Kassensystemen begrenzt. Dies hat zur Folge, dass der Franchisenehmer für die Kenntnisnahme von seinen umsatzbezogenen Zahlen völlig abhängig vom Franchisegeber ist. Um dem entgegenzuwirken wird der Franchisegeber, wenn er die Einsichtnahme des Franchisenehmers begrenzt, ab sofort verpflichtet, den Franchisenehmer vorvertraglich über das Ausmaß zu informieren, wonach er Daten mit Bezug auf den Umsatz einsehen kann, die für seine Betriebsführung von Bedeutung sind.

5. Wie die finanzielle Situation des Franchisegebers aussieht

In der Regel genügt es hierfür, wenn der Franchisegeber den letzten Jahresabschluss zur Verfügung stellt oder darauf verweist, wo der veröffentlichte Jahresabschluss zur Kenntnis genommen werden kann. Hiermit soll der Franchisenehmer in die Lage versetzt werden zu beurteilen, ob die Kontinuität des Unternehmens des Franchisegebers hinreichend gegeben ist.

Auch ist der Franchisegeber verpflichtet, dem Franchisenehmer finanzielle Daten hinsichtlich des beabsichtigten Standortes des Franchise-Unternehmens zukommen zu lassen, wenn solche Informationen beim Franchisegeber bekannt sind. Hinsichtlich der zum Standort zur Verfügung zu stellenden Information kann es z.B. um den Umsatz gehen, den ein früheres Franchise-Unternehmen an diesem Standort erzielt hat. In Betracht kommen aber auch z.B. eine Standortuntersuchung oder eine Untersuchung nach der örtlichen Kaufkraft oder Mietpreisen. Verfügt der Franchisegeber nicht über diese Informationen, so sind Informationen zu einem vergleichbaren Franchise-Unternehmen zur Verfügung zu stellen.[2]

Sind dem Franchisegeber andere Informationen bekannt, von denen er redlicherweise ausgehen muss, dass diese für den Abschluss des Franchisevertrages von Bedeutung sind, so muss er auch diese dem Franchisenehmer mitteilen. Die vorgehende Aufzählung ist nicht abschließend.

Achtung: Einhalten einer 4-wöchigen Bedenkzeit

Eine weitere Regelung stellt die vorgeschrieben sogenannte Stillhalte-Periode dar, mit der der Gesetzgeber festlegt, dass die Erteilung obiger Informationen mindestens vier Wochen vor Abschluss des Franchisevertrages erfolgen muss. Wird dieser Zeitraum nicht eingehalten, führt dies zur Anfechtbarkeit des Franchisevertrages durch den Franchisenehmer.

Den Schutz des Franchisenehmers weitet der Gesetzgeber darüber hinaus noch aus, indem er dem Franchisegeber untersagt, während der Stillhalte-Periode den Entwurf des Franchisevertrages zu Lasten des Franchisenehmers zu ändern, den Franchisevertrag oder einen damit unlöslich verbundenen Vertrag mit dem Franchisenehmer abzuschließen oder den potentiellen Franchisenehmer zu Zahlungen oder Investitionen im Zusammenhang mit dem noch zu schließenden Franchisevertrag zu veranlassen.

Folgen der Missachtung vorvertraglicher Informationspflichten

Die Folgen der Verletzung vorvertraglicher Informationspflichten sind gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. Allerdings sind nach der Gesetzesbegründung Regelungen im Franchisevertrag, die gegen die gesetzliche Regelung verstoßen, zumindest anfechtbar. Darüber hinaus ist auch denkbar, dass erst die Verletzung einer Informationspflicht dazu beigetragen hat, dass der Franchisevertrag zwischen den Parteien zustande gekommen ist.  In diesem Fall kann, abhängig von den konkreten Umständen des Falls, das mit der Verletzung der Informationspflicht zusammenhängende Rechtsgeschäft durch den Franchisenehmer vollständig oder teilweise angefochten werden, so die Gesetzesbegründung. [3]

Zusammenfassend lässt sich also feststellen, dass der niederländische Gesetzgeber die Rechte der Franchisenehmer ausweitet und den Franchisegeber zu teilweise umfangreichen vorvertraglichen Informationserteilung verpflichtet. Es bleibt abzuwarten, wie die Rechtsprechung die Verletzung der vorvertraglichen Informationspflichten behandeln wird, fest steht allerdings, dass es sich lohnt, beim Zustandekommen von Franchiseverträgen besondere Vorsicht walten zu lassen.

Noch Fragen?

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Nehmen Sie Kontakt auf mit dem Autor oder einem der anderen Rechtsanwälte der Abteilung Handels- und Vertriebsrecht in Amsterdam auf.

Joachim Staab
Advocaat & Rechtsanwalt in Amsterdam

Herr Staab ist als Advocaat in Amsterdam und Rechtsanwalt in Köln zugelassen. Er berät und führt Prozesse u.a. zum Handels- und Vertriebsrecht, zum internationalem Kaufrecht und zu Transportrecht und Logistik.

[1] Begründung des Entwurfes des Franchisegesetzes, Memorie van Toelichting, Kamerstukken II 2019/20, 35392, nr. 3, Seite 49.
[2] Begründung des Entwurfes des Franchisegesetzes, a.a.O., Seite 32.
[3] Begründung des Entwurfes des Franchisegesetzes, a.a.O., Seite 50.

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