Goodwillvergütung für Franchisenehmer – Neuerungen im niederländischen Franchiserecht

Seit jüngster Zeit sind Franchiseverträge im niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuch gesetzlich geregelt. Die Regelungen sind zum 1. Januar 2021 in Kraft getreten. Für Franchiseverträge die vor dem 1. Januar 2021 geschlossen wurden gelten die Regelungen spätestens seit dem 1. Januar 2023. Ein genauerer Blick auf die neuen Gesetze lohnt sich – denn für in den Niederlanden niedergelassene Franchisenehmer handelt es sich hierbei um zwingendes Recht[1]. Dies hat zur Folge, dass trotz einer Wahl des deutschen Rechts und einer Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten deutscher Gerichte eine Reihe von Ansprüchen eines niederländischen Franchisenehmers vor niederländischen Gerichten nach niederländischem Recht im einstweiligen Rechtsschutz vorläufig durchgesetzt werden können. Wie die Durchsetzung solcher Anspruche im einstweiligen Rechtsschutz erfolgt, erfahren sie hier.

Kern des neuen Gesetzes sind eine Vielzahl vorvertraglicher Informationspflichten des Franchisegebers. Mehr hierüber erfahren Sie in unserem Blog zum Thema Informationspflichten im Franchisevertrag.

Neu eingeführt sind ebenfalls Regelungen zur Goodwill-Vergütung bei Übernahme des Franchise-Unternehmens durch den Franchisegeber.

Was regelt das neue Gesetz?

Fortan muss jeder Franchisevertrag eine Regelung zur Feststellung des Goodwills für den Fall beinhalten, dass der Franchisegeber nach Beendigung des Franchisevertrages das Unternehmen des Franchisenehmers übernimmt um es selbständig fortzusetzen bzw. auf einen Dritten zu übertragen.

Die Regelung verpflichtet den Franchisegeber zur Vergütung von Goodwill, falls Goodwill in dem Unternehmen des Franchisenehmers vorhanden ist und insoweit dieser ihm zurechenbar ist. Der Gesetzgeber bezweckt mit dieser Regelung einen Ausgleich zwischen der Vertragsfreiheit der Parteien einerseits und dem Schutz des Franchisenehmers andererseits herzustellen.[2]

Nach der gesetzlichen Regelung müssen in dem Franchisevertrag insgesamt drei kumulative Aspekte festgelegt werden:

  • Ob Goodwill in dem Unternehmen des Franchisenehmers vorhanden ist
  • Welchen Umfang dieser hat und wie dieser zu berechnen ist
  • In welchem Maß dieser dem Franchisegeber zuzurechnen ist


Goodwill ist nicht zwangsläufig immer dem Franchisenehmer zuzurechnen. Eine Erweiterung des Kundenbestandes oder der Transaktionen mit Kunden während der Laufzeit der Vereinbarung aufgrund des persönlichen Einsatzes oder der Fähigkeiten des Franchisenehmers können selbstverständlich maßgeblich zum Goodwill des Unternehmens beigetragen haben. Denkbar ist aber ebenso, dass die Formel im Allgemeinen zum Erfolg des Unternehmens geführt hat und der Goodwill daher eher dem Franchisegeber zuzurechnen ist.

Bei der so genannten Hard-Franchise wird der Goodwill zu einem großen Teil der Franchiseformel und somit dem Franchisegeber zuzurechnen sein, dies gilt umso mehr für sehr bekannte Marken. Dagegen wird bei der so genannten Soft-Franchise, bei der die Einheit und die Namensbekanntheit der Franchise-Kette eine weniger große Rolle spielt als bei der so genannten Hard-Franchise, der Erfolg des Franchise-Unternehmens eher durch den individuellen Franchisenehmer begründet werden und somit der Goodwill eher dem Franchisenehmer zuzurechnen sein.[3]

Wann muss eine Vergütung gezahlt werden?

Ist festgestellt, dass ein Goodwill in dem Unternehmen des Franchisenehmers vorhanden und dem Franchisenehmer zuzurechnen ist, verpflichtet das Gesetz den Franchisegeber bei der Übernahme des Unternehmens des Franchisenehmers diesen Goodwill zu vergüten.

Grundsätzlich bestehen zwei Möglichkeiten einer Übernahme durch den Franchisegeber; die Fortsetzung der Franchise-Niederlassung durch den Franchisegeber als dessen eigene Filiale oder die Übertragung der Franchise-Niederlassung an eine dritte Partei, mit der der Franchisegeber einen neuen Franchisevertrag schließt. Sollte der Franchisegeber das Unternehmen des Franchisenehmers übernehmen, so ist eine Vergütung des Goodwills erforderlich.

Wenn keine direkte Fortsetzung des Franchise-Unternehmen vorliegt besteht keine Pflicht zur Vergütung. Dies ist zumindest dann der Fall, wenn das Unternehmen des Franchisenehmers nicht am selben Standort übernommen und fortgesetzt wird, sondern lediglich in demselben Gebiet ein neuer Franchisenehmer angestellt wird. Sollte der Franchisegeber allerdings bewusst auf diese Weise operieren, um die gesetzliche Regelung über die Goodwill-Vergütung zu umgehen, so handelt der Franchisegeber möglicherweise als schlechter Franchisegeber und ist schadensersatzpflichtig.[4]

Zwingendes Recht

Eine vertragliche Bestimmung, die gegen die gesetzliche Regelung zur Goodwill-Vergütung verstößt, ist nichtig.

Noch Fragen?

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Joachim Staab
Advocaat & Rechtsanwalt zu Amsterdam

Herr Staab ist als Advocaat in Amsterdam und Rechtsanwalt in Köln zugelassen. Er berät und führt Prozesse u.a. zum Handels- und Vertriebsrecht, internationalem Kaufrecht und Transportrecht.

[1] Begründung des Entwurfes des Franchisegesetzes, Memorie van Toelichting, Kamerstukken II 2019/20, 35392, nr. 3, Seite 49.

[2] Begründung des Entwurfes des Franchisegesetzes, Memorie van Toelichting, Kamerstukken II 2019/20, 35392, nr. 3, Seite 42.

[3] Begründung des Entwurfes des Franchisegesetzes, a.a.O., Seite 43-45.

[4] De Koning in Tekst &Commentaar Vermogensrecht, 2021, Artikel 7:920 BW, Rn 2.

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