Achtung! Grenzgänger in u.a. den Niederlanden und in Deutschland können noch bis zum 30.06.2024 Ausnahmeanträge zur anwendbaren Sozialversicherung stellen!

Grenzgänger (Arbeitnehmer, die in unterschiedlichen Mitgliedsstaat wohnen und arbeiten) können seit dem 1. Juli 2023 aufgrund eines neuen Rahmenabkommens doppelt so viel Zeit wie zuvor im Home Office verbringen, ohne dass sich dadurch etwas an ihrer Sozialversicherungspflicht ändert. In dem Rahmenabkommen zwischen verschiedenen Mitgliedsstaaten über die Anwendung von Verordnung (EG) Nr. 883/2004 wurde vereinbart, dass bei grenzüberschreitender Telearbeit von bis zu 50% im Wohnsitzstaat eine Ausnahmevereinbarung erteilt werden kann, sodass ein Grenzgänger im Sozialversicherungssystem des Beschäftigungsstaates verbleibt. Voraussetzung ist, dass sowohl der Wohnsitzstaat als auch der Beschäftigungsstaat das entsprechende Rahmenabkommen unterschrieben haben. Aktuell haben bereits Deutschland, die Niederlande, die Schweiz, sowie Belgien, Luxemburg, Österreich und 13 andere Mitgliedsstaaten das Rahmenabkommen unterschrieben.

Bisherige Regel bei grenzüberschreitender Arbeit

Grundsätzlich gilt, dass eine Person stets nur in einem Land sozialversicherungspflichtig sein kann. Das gilt auch bei grenzüberschreitender Arbeit. Gemäß Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates der physische Arbeitsort entscheidend. Eine Person unterliegt nämlich dem Sozialversicherungsrecht des Mitgliedstaats, in dem sie arbeitet. Eine besondere Regelung gilt allerdings für Personen, die in zwei oder mehr Mitgliedstaaten arbeiten. Beispielsweise Personen, die nicht nur im Mitgliedstaat des Arbeitgebers arbeiten, sondern auch einen wesentlichen Teil ihrer Arbeit in ihrem Wohnsitzstaat im Home Office verrichten. Eine wesentliche Arbeitsleistung liegt in der Regel vor, wenn sie mindestens 25 % der Gesamtarbeitszeit ausmacht. Diese Personen unterliegen dann dem Sozialversicherungsrecht des Wohnlandes. Sofern beispielsweise ein in den Niederlanden ansässiger Arbeitnehmer mehr als 25% seiner Arbeitszeit für einen deutschen Arbeitgeber im Home Office in den Niederlanden verbringt, unterläge er grundsätzlich dem niederländischen Sozialversicherungsrecht.

Während der Coronapandemie, mit ihrer vielfach verpflichtenden Telearbeit, hätte diese Regel vermehrt dazu geführt, dass Grenzgänger in ein anderes Sozialversicherungssystem hätten wechseln müssen. EU-weit galt damals jedoch eine Sonderregelung, nach der auch bei einer grenzüberschreitenden Tätigkeit im Home Office von mehr als 25% im Wohnsitzstaat kein Wechsel des anwendbaren Sozialversicherungsrechts erfolgte. Diese Übergangsregel ist zum 30. Juni 2023 ausgelaufen.

Was gilt jetzt für grenzüberschreitende Arbeitnehmer in u.a. den Niederlanden und in Deutschland?

Die bisherige Regel gilt weiterhin für grenzüberschreitende Arbeitnehmer in u.a. den Niederlanden und in Deutschland. Allerdings können sich Arbeitgeber oder Arbeitnehmer seit dem 1. Juli 2023 für gewöhnliche grenzüberschreitende Arbeitsverhältnisse auf das Rahmenabkommen berufen und einen entsprechenden Ausnahmeantrag beim zuständigen Träger stellen. Für die Niederlande ist die SVB zuständig und in Deutschland die DVKA. Bei Genehmigung des Antrags darf ein beispielsweise in den Niederlanden wohnhafter Arbeitnehmer eines deutschen Unternehmens bis zu 50% seiner Arbeitszeit im Home Office in seinem Wohnsitzstaat verbringen, ohne dass ein Wechsel zum niederländischen Sozialversicherungsrecht erfolgt. Eine solche Ausnahmegenehmigung ist anfänglich für maximal drei Jahre gültig und kann bei Bedarf verlängert werden. Ausnahmeanträge können darüber hinaus unter Umständen bis zum 30. Juni 2024 für ein Jahr bzw. nach dem 1. Juli 2024 für drei Monate rückwirkend gestellt werden. Die Gültigkeitsdauer des Rahmenabkommens wurde zunächst auf fünf Jahre festgelegt und soll sich einmalig um weitere fünf Jahre verlängern.

Was bedeutet das für grenzüberschreitende Arbeitnehmer und -geber in Deutschland und den Niederlanden?

Sind Sie ein deutscher Arbeitgeber mit Personal in den Niederlanden, das regelmäßig vom Home Office aus arbeitet? Oder sind Sie selbst ein in Deutschland ansässiger Arbeitnehmer, der regelmäßig für ein niederländisches Unternehmen vom Home Office in Deutschland aus tätig wird? Wir beraten Sie gerne zu den Möglichkeiten unter dem neuen Rahmenabkommen. Bitte nehmen Sie unverbindlich Kontakt mit uns auf unter +31 20 57 47 451 (deutschsprachiges Sekretariat) oder schreiben Sie eine Mail an [email protected] oder [email protected].

Wir beraten deutschsprachige Unternehmen in allen Fragen zum niederländischen Arbeitsrecht und Gesellschaftsrecht.

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