Gerichtsverfahren in den Niederlanden trotz abweichender Gerichtsstandsvereinbarung - das neue niederländische Franchiserecht

Seit jüngster Zeit sind Franchiseverträge im niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuch gesetzlich geregelt. Die Regelungen sind zum 1. Januar 2021 in Kraft getreten. Für Franchiseverträge die vor dem 1. Januar 2021 geschlossen wurden gelten die Regelungen spätestens seit dem 1. Januar 2023. Ein genauerer Blick auf die neuen Gesetze lohnt sich – denn für in den Niederlanden niedergelassene Franchisenehmer handelt es sich hierbei um zwingendes Recht[1]. Dies hat zur Folge, dass trotz einer Wahl des deutschen Rechts und einer Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten deutscher Gerichte eine Reihe von Ansprüchen eines niederländischen Franchisenehmers vor niederländischen Gerichten nach niederländischem Recht im einstweiligen Rechtsschutz vorläufig durchgesetzt werden können.

Kern des neuen Gesetzes sind eine Vielzahl vorvertraglicher Informationspflichten des Franchisegebers. Mehr hierüber erfahren Sie in unserem Blog zum Thema Informationspflichten im Franchisevertrag. Ebenfalls neu eingeführt sind Regelungen zur Goodwill-Vergütung bei Übernahme des Franchise-Unternehmens durch den Franchisegeber.

Der einstweilige Rechtsschutz nach dem niederländischen Zivilprozessrecht unterscheidet sich erheblich von der Regelung nach der deutschen Zivilprozessordnung.[2] Gerade im Vertriebsrecht werden in den Niederlanden häufig Ansprüche im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, dem sogenannten Kort Geding, geltend gemacht.

Verfahren in den Niederlanden trotz abweichender Gerichtsstandsvereinbarung

Trotz einer abweichenden Gerichtsstandsvereinbarung (z.B. zugunsten deutscher Gerichte) in den Niederlanden ist nach Artikel 31 EuGVVO ein Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz möglich.[3] Die niederländischen Gerichte sind verpflichtet, die Eingriffsnormen des niederländischen Rechts zu berücksichtigen, selbst wenn auf den Vertrag aufgrund einer Rechtswahl ausländisches Recht anwendbar ist, Artikel 9 Absatz 2 Rom I-Verordnung.

Somit muss ein ausländischer Franchisegeber, der einen Franchisevertrag mit einem niederländischen Franchisenehmer geschlossen hat, damit rechnen, jedenfalls im einstweiligen Rechtsschutz mit der niederländischen Gesetzgebung zum Franchisevertrag konfrontiert zu werden.

Bereits ergangene Entscheidungen im Franchiserecht

Im einstweiligen Rechtsschutz sind in den Niederlanden auch Leistungsverfügungen möglich[4] (aber keine Feststellungsanträge[5]). Es sind bereits eine Reihe erstinstanzlicher Entscheidungen im Kort Geding ergangen, die veranschaulichen, welche Ansprüche im einstweiligen Rechtsschutz geltend gemacht werden können. So hat das Landgericht Amsterdam einen Franchisegeber, der einen Franchisevertrag rechtswidrig gekündigt hat, zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt (als Vorschuss auf den im Hauptsacheverfahren endgültig festzustellenden Schadensersatz).[6] In einem anderen Verfahren hat der Franchisegeber die Erfüllung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes unter Androhung eines Zwangsgeldes gefordert.[7] Die Rechtbank Midden-Nederland hat einen Franchisegeber unter Androhung eines Zwangsgeldes zur Fortsetzung von Verhandlungen über den Abschluss eines Franchisevertrages verurteilt. Das Gericht war der Auffassung, dass der Franchisegeber sein Angebot zum Abschluss eines Franchisevertrages nicht während der Standstill-Periode zurückziehen dürfe.[8] Weiter kann z.B. die Erfüllung eines fristlos gekündigten Vertrages geltend gemacht werden unter der Androhung eines Zwangsgeldes, wenn der Franchisenehmer der Ansicht sein sollte, dass die fristlose Kündigung unwirksam ist.

Reichweite der Entscheidungen

Im Hauptsacheverfahren ist das Gericht nicht an die Entscheidung gebunden, die im Kort Geding ergangen ist, denn  im Kort Geding ergeht nur eine vorläufige Entscheidung die nicht rechtskräftig wird.[9] Allerdings genießen die Entscheidungen im Kort Geding in der Praxis häufig eine große Akzeptanz und werden nicht nochmals im Hauptsacheverfahren behandelt.[10] Es lohnt sich daher bei der Durchführung eines Verfahrens im Kort Geding besondere Sorgfalt walten zu lassen.

Noch Fragen?

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Joachim Staab

Advocaat & Rechtsanwalt zu Amsterdam

Herr Staab ist als Advocaat in Amsterdam und Rechtsanwalt in Köln zugelassen. Er berät und führt Prozesse u.a. zum Handels- und Vertriebsrecht, internationalem Kaufrecht und Transportrecht.

[1] Begründung des Entwurfes des Franchisegesetzes, Memorie van Toelichting, Kamerstukken II 2019/20, 35392, nr. 3, Seite 49.

[2] Siehe für einen Überblick zum Kort Geding: Hagedorn/Tervoort, Niederländisches Wirtschaftsrecht, Frankfurt a.M., 2017, Kapitel X, C, Kort Geding (im Vergleich zum einstweiligen Rechtsschutz nach deutschem Recht).

[3] Kropholler/Von Hein, Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Auflage, Art. 31 EuGVVO, Rn 14 – 16.

[4] Van Nispen 2022, Tekst & Commentaar Rechtsvordering, Artikel 257 Rv.

[5] Van Nispen, a.a.O., Artikel 254 Rv, Rn 4 f.

[6] Rechtbank Amsterdam, 30. September 2020, ECLI:NL:RBAMS:2020:4799.

[7] Rechtbank Den Haag, 4. Februar 2022, ECLI:NL:RBDHA:2022:993, Prg. 2022/139.

[8] Rechtbank Midden-Nederland, 30. Juni 2021, ECLI:NL:RBMNE:2021:2840, RCR 2021/73.

[9] Hagedorn/Tervoort, a.a.O., Kapitel X, C, Rn 58, Hagedorn/Tervoort, a.a.O., Rn 62.

[10] Hagedorn/Tervoort, a.a.O., Rn 58.

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