Welche Pflichten hat ein kranker Grenzarbeiter in den Niederlanden?

Viele Grenzarbeiter aus Deutschland oder Belgien sind bei einem Arbeitgeber in den Niederlanden beschäftigt. Wenn ein solcher Arbeitnehmer erkrankt, stellt sich häufig die Frage, von wem und wie die Arbeitsunfähigkeit diagnostiziert wird. Vor allem, da in den Niederlanden grundsätzlich keine Pflicht besteht, im Krankheitsfall ein ärztliches Attest vorzulegen. Der Arbeitnehmer entscheidet selbst, ob er sich arbeitsfähig fühlt oder nicht.

Arbeitgeberpflichten bei Krankheit in den Niederlanden

Es gilt in den Niederlanden der Grundsatz aus Artikel 7:629 BW, dass der Arbeitgeber bei Krankheit des Arbeitnehmers dazu verpflichtet ist, den Lohn für eine Dauer von maximal 104 Wochen (2 Jahre) fortzuzahlen. Die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers ist durch eine Obergrenze von 70% des maximalen Tageslohns gedeckelt. Häufig wird in individuellen Arbeits- oder Tarifverträgen jedoch zum Vorteil des Arbeitnehmers von diesem Grundsatz abgewichen. Im Fall längerfristiger Krankheit obliegen dem niederländischen Arbeitgeber ganz erhebliche Reintegrationsverpflichtungen, worunter regelmäßige Untersuchungen des kranken Arbeitnehmers durch einen sogenannten Arbo-Arzt (Betriebsärztliche Dienstleistung). Werden diese nicht befolgt, so kann der Arbeitgeber im schlimmsten Fall dazu verpflichtet werden, den Lohn noch für ein drittes Jahr fortzuzahlen.

Anwendbares Sozialversicherungsrecht

Das auf grenzüberschreitende Situationen anwendbare Sozialversicherungsrecht wird an Hand der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 festgestellt. Grundsätzlich gilt, dass das System des Landes, in dem der Arbeitnehmer seine Tätigkeit ausübt, anwendbar ist, auch wenn er im Gebiet eines anderen EU-Mitgliedstaates lebt. Im Fall des oben beschriebenen Grenzarbeiters gilt das niederländische Sozialversicherungssystem. Das bedeutet, dass beispielsweise ein deutscher Arbeitnehmer, der in den Niederlanden arbeitet, im Krankheitsfall Anspruch auf eine 104-wöchige Lohnfortzahlung durch den niederländischen Arbeitgeber hat.

Ärztliche Kontrolle in den Niederlanden?

Gewöhnlich kontrolliert der niederländische Betriebsarzt, ob ein Arbeitnehmer arbeitsfähig ist. In Abweichung davon schreibt die europäische Gesetzgebung vor, dass die Diagnose einer Arbeitsunfähigkeit und ihrer voraussichtlichen Dauer durch den (behandelnden) Arzt des Arbeitnehmers an seinem Wohnort erfolgt. Grundsätzlich ist der Arbeitgeber in den Niederlanden an diese Diagnose gebunden.

Ungeachtet dieses Grundsatzes kann sich der niederländische Arbeitgeber das Recht vorbehalten, den Arbeitnehmer im EU-Ausland von einem Arzt seiner Wahl untersuchen zu lassen. Der Arbeitgeber kann entweder einen eigenen niederländischen Arzt entsenden oder einen entsprechenden Arzt im Wohnsitzland anweisen, den Arbeitnehmer zu untersuchen, um die Arbeitsunfähigkeit des kranken Arbeitnehmers im anderen EU-Mitgliedstaat festzustellen.

Der Arbeitgeber kann nur dann verlangen, dass der Arbeitnehmer in den Niederlanden untersucht wird, wenn er in der Lage ist, die Reise ohne gesundheitliche Beeinträchtigung anzutreten. Ob der kranke Arbeitnehmer reisefähig ist, muss wiederum vom Arzt im Wohnsitzland des Arbeitnehmers festgestellt werden. Außerdem gehen die Reise- und Unterbringungskosten zu Lasten des Arbeitgebers.

Das bedeutet, dass der kranke Grenzarbeiter aus dem oben genannten Beispiel nicht grundsätzlich dazu verpflichtet werden kann, zum Betriebsarzt in die Niederlande zu reisen.

Was bedeutet das für kranke Grenzarbeiter in den Niederlanden?

Sind Sie Grenzarbeiter mit einem niederländischen Arbeitgeber und sind Sie aktuell arbeitsunfähig? Verlangt Ihr Arbeitgeber von Ihnen, dass Sie zum Betriebsarzt in die Niederlande reisen? Wir beraten Sie gerne. Wenden Sie sich unverbindlich an uns oder rufen Sie uns an unter +31 (0)20 574 74 51 (deutschsprachiges Sekretariat).

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